Zweitmeinungsverfahren

Gemäß § 27b Abs. 1 SGB V haben Patienten bei bestimmten planbaren Eingriffen den Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe (Stand 01.01.2023):

  • Eingriff an den Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, auch mit zusätzlicher Adenotomie; Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchung und Ablation am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  • Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)

Informationen zum Zweitmeinungsverfahren gibt ein Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, finden Sie hier.