
Zweitmeinungsverfahren
Gemäß § 27b Abs. 1 SGB V haben Patienten bei bestimmten planbaren Eingriffen den Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe:
- Eingriff an den Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, auch mit zusätzlicher Adenotomie; Tonsillotomie)
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Kniegelenkersatz
- Eingriff an der Wirbelsäule
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchung und Ablation am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
- Hüftgelenkersatz
- Eingriff an einer Aussackung der Hauptschlagader (Aortenaneurysma)
- Eingriff bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
- Eingriff zur Wiederherstellung der Durchblutung der Halsschlagader bei Engstellen (Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen)
Informationen zum Zweitmeinungsverfahren gibt ein Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, finden Sie hier.