Entlassmanagement gemäß § 39 Abs. 1a SGB V

Die Krankenhäuser sind gemäß § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, Ihren gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten ein Entlassmanagement anzubieten. Durch eine sektorübergreifende Kooperation mit anderen Leistungserbringern und Kranken-/Pflegekassen soll der Übergang aus der stationären Krankenhausbehandlung in die nachgelagerte Versorgungsstufe erleichtert werden.

Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags wurde nach langwierigem Entscheidungsprozess unter Beteiligung des Bundesschiedsamtes und des Bundesgesundheitsministeriums zwischen GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) der „Rahmenvertrag Entlassmanagement“ geschlossen, wie er schließlich am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist.

Mit dem Rahmenvertrag wurden die vielfältigen, bis dahin in den Krankenhäusern bereits durchgeführten Maßnahmen des Entlassmanagements standardisiert. Neben Regelungen zur Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern und den Kostenträgern enthält er auch Vorgaben zur Verordnung von Arzneimitteln und weiteren nachgelagerten Leistungen sowie zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Zum 1. Januar 2019 ist die 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement in Kraft getreten, die insbesondere eine Anpassung an die DSGVO sowie bundeseinheitliche Antragsformulare für die Anschlussrehabilitation mit sich brachte.

Formulare „Patientenaufklärung“ und „Einwilligungserklärung“

Formulare „Patientenaufklärung“ und „Einwilligungserklärung“ in leichter Sprache

Vorgaben für Verordnungsformulare

Formulare „Antrag auf Anschlussrehabilitation“ und „Ärztlicher Befundbericht“

Fragen zum Entlassmanagement - "FAQ"

Im Rahmen der Umsetzung des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V haben sich zahlreiche offene Fragen ergeben. Auf die am häufigsten genannten soll in der folgenden FAQ-Liste eingegangen werden:

Zur Unterstützung der Umsetzung und zur Erklärung des Rahmenvertrags zum Entlassmanagement hat die DKG Umsetzungshinweise entwickelt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bereich der Verordnungen, die in Anlage 1 gesondert thematisiert werden:

Software für das Blankodruckverfahren

Gemäß § 6 Abs. 7 des Rahmenvertrags ist die DKG mit der Zulassung von Software für das Blankodruckverfahren gem. Anlage 2a des Bundesmantevertrags-Ärzte (BMV-Ä) beauftragt. Eine Liste der zugelassenen Programme ist auf der Homepage der DKG unter folgendem Link abrufbar:

http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/431/aid/27751/title/Liste_der_Zulassungen