Abrechnung

An dieser Stelle stehen zum einen allgemeine Informationen zu Abrechnung stationärer Leistungen zur Verfügung, sowie jahresspezifische Informationen.

Ergaenzungsvereinbarung zur FPV Nirsevimab

Das Unterschriftenverfahren zur Ergänzungsvereinbarung zur FPV 2024 und 2025, mit der zum 01.10.2024 die unterjährige Einführung eines Zusatzentgeltes für die Gabe von Nirsevimab geregelt wird, ist abgeschlossen.

Vereinbarung zur lmplantateregistermeldevergütung

Vereinbarung gemäß 5 9 Absatz 1a Nummer 7 KHEntgG über den Zuschlag nach 5 17b Absatz 1a Nummer 9 KHG
vom 23.08.2024 (Vereinbarung zur lmplantateregistermeldevergütung)

Ermittlung des erhöhten krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes

Ermittlung des erhöhten krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes gemäß § 6a Absatz 4 Sätze 5 und 6 KHEntgG i.V.m. § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 22.05.2024 zur Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG (Erhöhungsrate für das Jahr 2023) vom 14.11.2023.

Zuzahlungsinkasso - Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland

Die NKG hat eine aktualisierte Übersicht über alle deutschen gesetzlichen Krankenkassen erstellt.
Stand: 01.07.2024

Eine Übersicht über alle deutschen privaten Krankenversicherungen ist auch dabei.
Diese Tabellen können z.B. als Datenquelle für Serienbriefe dienen.

Datenübermittlung nach § 301 SGB V

Umstellung der Datenübermittlung auf FTAM / IP (Umstellungshinweise)
– Aktualisierung der Ansprechpartner der Datenannahmestellen

Leitsätze des BMG zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004

Nach § 2 KFPV 2004 sind Krankenhausaufenthalte unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen und als Gesamtfall mit einer DRG abzurechnen, sofern innerhalb der oberen Grenzverweildauer oder der 30-Kalendertage-Frist eine Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus erfolgt. Wurde einer der zusammenzufassenden Krankenhausaufenthalte bereits abgerechnet, ist dieser Fall zu stornieren.

Ergänzende Klarstellung der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004“ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich darauf verständigt, auf Grundlage der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16. September 2004, Klarstellungen zur chronologischen Fallzusammenführung bei mehr als zwei zusammenzuführenden Krankenhausaufenthalten abzustimmen.

Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2014 „Kombinierte Fallzusammenführungen“

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV
2014).

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016)

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016).

Datenübermittlung an PKV

Zwischen PKV-Verband und DKG wurde eine Gesamtdokumentation zur Übertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit § 17c KHG abgestimmt.

Zwischen PKV-Verband und DKG werden regelmäßig Nachträge zur Rahmenvereinbarung zur Datenübermittlung nach § 17c KHG abgestimmt. Die jeweils aktualisierte (Gesamt-) Fassung der jeweils angepassten Fassung der Rahmenvereinbarung zur Datenübermittlung von Abrechnungsdaten i.V. mit § 17c KHG kann auf der Homepage der DKG www.dkgev.de abgerufen werden.

Sofern der PKV-Verband Krankenhäuser, die bisher noch nicht an der elektronischen Datenübertragung gemäß der Rahmenvereinbarung mit dem PKV-Verband teilnehmen, zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordert, da sie eine Pflicht zur Teilnahme treffe und bei Nichtteilnahme insbesondere mit der Sanktion der pauschalen Rechnungskürzung in Höhe von 5 v.H. nach § 303 Abs. 3 Satz 2 SGB V analog belegt werden könnten, ist festzuhalten, dass weder eine Pflicht zur Teilnahme noch die genannte  Sanktion gegeben sind. Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus der NKG-Mitteilung 323/2014.