Abrechnung

An dieser Stelle stehen zum einen allgemeine Informationen zu Abrechnung stationärer Leistungen zur Verfügung, sowie jahresspezifische Informationen.

Zuzahlungsinkasso - Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland

Die NKG hat eine aktualisierte Übersicht über alle deutschen gesetzlichen Krankenkassen erstellt.
Stand: 15.12.2023

Eine Übersicht über alle deutschen privaten Krankenversicherungen ist auch dabei.
Diese Tabellen können z.B. als Datenquelle für Serienbriefe dienen.

Datenübermittlung nach § 301 SGB V

Umstellung der Datenübermittlung auf FTAM / IP (Umstellungshinweise)
– Aktualisierung der Ansprechpartner der Datenannahmestellen

Leitsätze des BMG zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004

Nach § 2 KFPV 2004 sind Krankenhausaufenthalte unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen und als Gesamtfall mit einer DRG abzurechnen, sofern innerhalb der oberen Grenzverweildauer oder der 30-Kalendertage-Frist eine Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus erfolgt. Wurde einer der zusammenzufassenden Krankenhausaufenthalte bereits abgerechnet, ist dieser Fall zu stornieren.

Ergänzende Klarstellung der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004“ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich darauf verständigt, auf Grundlage der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 16. September 2004, Klarstellungen zur chronologischen Fallzusammenführung bei mehr als zwei zusammenzuführenden Krankenhausaufenthalten abzustimmen.

Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2014 „Kombinierte Fallzusammenführungen“

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV
2014).

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016)

Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016).

Datenübermittlung an PKV

Zwischen PKV-Verband und DKG wurde eine Gesamtdokumentation zur Übertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit § 17c KHG abgestimmt.

Zwischen PKV-Verband und DKG werden regelmäßig Nachträge zur Rahmenvereinbarung zur Datenübermittlung nach § 17c KHG abgestimmt. Die jeweils aktualisierte (Gesamt-) Fassung der jeweils angepassten Fassung der Rahmenvereinbarung zur Datenübermittlung von Abrechnungsdaten i.V. mit § 17c KHG kann auf der Homepage der DKG www.dkgev.de abgerufen werden.

Sofern der PKV-Verband Krankenhäuser, die bisher noch nicht an der elektronischen Datenübertragung gemäß der Rahmenvereinbarung mit dem PKV-Verband teilnehmen, zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordert, da sie eine Pflicht zur Teilnahme treffe und bei Nichtteilnahme insbesondere mit der Sanktion der pauschalen Rechnungskürzung in Höhe von 5 v.H. nach § 303 Abs. 3 Satz 2 SGB V analog belegt werden könnten, ist festzuhalten, dass weder eine Pflicht zur Teilnahme noch die genannte  Sanktion gegeben sind. Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus der NKG-Mitteilung 323/2014.