Satzung

Die Satzung der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e.V. in der Fassung vom 14. März 2012:

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Träger niedersächsischer Krankenhäuser und ihre Verbände bilden einen Verein mit dem Namen "Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e.V." (nachfolgend "Gesellschaft" genannt) mit dem Sitz in Hannover.
(2) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
(3) Die Gesellschaft ist Mitglied der "Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.".

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen der Krankenhäuser in Niedersachsen und der Körperschaften, Organisationen und Verbände des Krankenhauswesens in Niedersachsen wahrzunehmen und Erfahrungen auf dem Gebiete des Krankenhauswesens auszutauschen.
Sie unterstützt die Krankenhäuser in Niedersachsen und die Körperschaften, Organisationen und Verbände des Krankenhauswesen in Niedersachsen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und auf dem Gebiet des Krankenhauswesens. Im Zusammenwirken mit staatlichen und sonstigen Institutionen des Gesundheitswesens sorgt sie für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser.
(2) Die Gesellschaft nimmt die ihr im Rahmen der Selbstverwaltung des Krankenhauswesens durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Es handelt sich insbesondere um folgende Aufgabenbereiche:
- Abschluss von Verträgen nach dem SGB V;
- Weiterentwicklung und Umsetzung des leistungsbezogenen Vergütungssystems nach dem KHG und Folgerecht.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder der Gesellschaft können werden:
- Träger von Krankenhäusern in Niedersachsen
- Körperschaften, Organisationen und Verbände des Krankenhauswesens in Niedersachsen.
(2) Der Beitritt zur Gesellschaft muss schriftlich erklärt werden; er bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden. Bei Einstellung des Krankenhausbetriebs kann der Austritt auch mit einer Frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung erklärt werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Hierüber entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist möglich bei ernstlichen Verstößen gegen die Satzung.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.

§ 4 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6)
- der Vorstand (§ 7).

§ 5 Beirat, Arbeitsgemeinschaften

Neben den in § 4 genannten Organen werden gebildet:
- der Beirat (§ 9)
- Arbeitsgemeinschaften (§ 10).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der Gesellschaft entsprechend den in § 2 Abs. (1) und (2) normierten Zwecken wahrzunehmen sind.
b) Änderung der Satzung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Beiträge
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Genehmigung der Jahresrechnung
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl des Rechnungsprüfers
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
j) Beschlussfassung über Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzsitzung, als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sog. Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden. Dazu ist mindestens 1 Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Satzungsänderungen und Ausschlüsse nach § 3 Abs. (4) - bedürfen - abweichend von Absatz (4) einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Auflösung der Gesellschaft müssen - abweichend von Absatz (4) - mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gesellschaft zustimmen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder einem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden, und dem Geschäftsführer.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten Stellvertreter.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung kann sowohl als Präsenzsitzung, als auch in Form einer Videokonferenz oder in einer Mischform (sog. Hybridsitzung) einberufen und durchgeführt werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, nimmt der Vorstand nach Anhörung des Beirates für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vor.
(5) Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB gemeinsam.
(6) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und bestimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgabenstellung der Geschäftsführung.

§ 8 Geschäftsführer

Für die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.

§ 9 Beirat

(1) Zur Beratung das Krankenhauswesen betreffender Fragen und zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören an je zwei von den regionalen Arbeitsgemeinschaften (§ 10) delegierte Mitglieder. Der Vorstand kann den Beirat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit um bis zu zehn Mitglieder erweitern.
(3) Der Beirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder acht Beiratsmitgliedern ist der Beirat ebenfalls einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Dieser kann sich im Verhinderungsfalle von einem seiner Vertreter oder vom Geschäftsführer vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften

(1) Um den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern, bestehen regional gegliederte Arbeitsgemeinschaften.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften teilnehmen. Die Geschäftsstelle ist rechtzeitig einzuladen.

§ 11 Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes obliegt die Liquidation dem Vorstand. Das gesamte Vermögen fällt, soweit es nicht zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen, insbesondere eingegangener Versorgungsverpflichtungen, benötigt wird, den z.Z. des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Mitgliedern zu. Falls das vorhandene Vermögen des Vereins für die Erfüllung der eingegangenen Versorgungsansprüche der Bediensteten mit Versorgungsberechtigung und ihrer Angehörigen nicht ausreicht, bleibt die Krankenhausgesellschaft als Verein in Liquidation weiterhin bestehen, bis die letzten Versorgungsansprüche erfüllt sind. Die Beiträge hierfür sind von den beim Auflösungsbeschluss vorhandenen Mitgliedern weiterhin zu tragen.
(2) Verfügungen über das Vermögen bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Bei Änderung der Rechtsform geht das Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.